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S A T Z U N G

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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen:
"Lotsendienst Betreuungen"
(2) Er hat seinen Sitz in Höhn.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
   
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch

1. die Vermittlung von persönlichen Hilfen, insbesondere durch die Führung von Betreuungssachen nach dem Betreuungsgesetz (BtG)

2. die Gewinnung, Unterrichtung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern nach dem BtG

3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit

4. die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen, die dem Vereinszweck dienen.
   
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Bei juristischen Personen ist ein Vertreter namentlich zu benennen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit vierteljährlicher Kündigung zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann durch den Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(5) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
   
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Zuschüsse der Öffentlichen Hand
b) Vergütungen für Übernommene Betreuungen
c) Geld- und Sachspenden
d) Sonstige Zuwendungen
   
§ 5 Gewinn- und Vermögensbildung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
   
§ 6 Verbot der Begünstigung
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 7 Organe des Vereins
  Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
   
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufungen von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch die / den Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladefrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und beschließt mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder:

1. Wahl des Vorstandes
2. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
3. Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Beschlussfassungen über die Aufgaben des Vereins
5. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
6. Entscheidung über Beschwerden bei Aufnahmeablehnung und bei Ausschluss von Mitgliedern.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Jahresrechnung und unvermutet die laufenden Kassengeschäfte zu prüfen und darüber zu berichten.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung der Sitzung zu unterzeichnen.
   
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der StellverteterIn.
Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. (Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der StellvertreterIn von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen soll, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Für die laufenden Geschäfte kann er eine/einen GeschäftsführerIn bestellen, die/der insoweit den Verein vertritt.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied berufen.
(6) Der Vorstand trifft die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes sind in Vorstandssitzungen schriftlich niederzulegen und von VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn zu unterschreiben.
   
§ 10 Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
   
§ 11 Satzungsänderung, Auflösung und Anfallberechtigung
(1) Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Stimmenmehrheit errechnet sich aus der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.
Ein Beschluss über eine Satzungsänderung, die den Zweck des Vereins ändert oder über die Auflösung des Vereins, bedarf der Bestätigung durch eine erneute zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den PARITÄTischen Wohlfahrtsverband Rheinland-Pfalz / Saarland e.V., der es über seine Kreisgruppe Westerwald unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden


Stand: 12. Mai 2006